ACAB-Werbung der Bundespolizei (Tue, 31 Jan 2023)
Erstmal das Datum verglichen, nicht dass wir uns hier mit dem größten Aprilscherz aller Zeiten bis auf die Knochen blamieren. Aber wir sind noch immer im Januar 2023
und können es nicht fassen, mit welcher Unverfrorenheit die deutsche Bundespolizei mit der Buchstabenfolge „ACAB“ nun Werbung macht.
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2023/01/230118-acab.html
Jahrzehntelang haben wir uns das Lamento der Polizeibeamten und -gewerkschaften angehört, sie würden sich bei „ACAB“ in Ihrer Ehre verletzt fühlen und jetzt wird mit
genau diesen Buchstaben geworben?! In unzählbaren Strafverfahren wurden Menschen in diesem Land verurteilt, weil sie in irgendeiner Form ihre Ablehnung der Polizei gegenüber zum Ausdruck gebracht
haben. Gerade beim Fußball wurden Fans wegen „ACAB“ in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt, eingesperrt und mit Anzeigen überschüttet; wahrscheinlich Millionen von Euros mussten in
Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten investiert werden.
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Hochrisikospiel Rostock – Nürnberg, November 2022 (Mon, 09 Jan 2023)
Endlich wieder ein Auswärtsspiel in Rostock. Nach dem der 1. FC. Nürnberg im DFB-Pokal 2018 auf die Hanseaten traf, hatte man als Nürnberger Fanhilfe auch 300 Fälle
zu bearbeiten. Daher fuhr man mit wenig Vorfreude nach Rostock, da man ein Sicherheitsspektakel der Polizei erwartete und man wurde auch nicht enttäuscht. Welch sinnfreien und vor allem kostspieligen
Einsatz man miterleben durfte soll dieser Bericht aufzeigen.
Polizisten aus drei Bundesländern: MVP, Hamburg und Berlin
Wasserwerfer, Hubschrauber, massenhaft Einsatzkräfte + Ordner und ca. 600 Gästefans
Fanbusse wurden auf der Autobahn ca. ab Berlin von einem Hubschrauber eskortiert
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Hausverbot beim FCN – Verein handelt unfähig und peinlich (Tue, 29 Nov 2022)
1. FC Nürnberg – Werder Bremen, 05.11.2021, 18:30 Uhr
Ein RSH-Mitglied meldet telefonisch vor Anpfiff der Begegnung seine Festnahme in der Nähe der S-Bahn-Haltestelle Frankenstadion und berichtet vom Erhalt eines
schriftlichen Hausverbotes für das oben erwähnte Spiel. Ein Tageshausverbot, ausgestellt durch die Polizei?
Ein solches Dokument war uns bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt. Erste Vermutung von uns war, dass offenbar
ein Hausverbot von einem Bevollmächtigten des Veranstalters unterschrieben wurde und um den ganzen mehr Nachdruck zu verleihen, tut man dann scheinbar so, dass es sich um ein polizeiliches Schreiben
handle.
Ein halbes Jahr später stellt sich dies für uns als Gewissheit dar, denn der mandatierte RSH-Anwalt bestätigt nach erhaltener Akteneinsicht, dass das Hausverbot
nicht von der Polizei ausgestellt wurde.
Nun stellte sich für uns die Frage, welche Person als Bereichsleiter das Hausverbot ausgesprochen hat und ob diese Person die hierfür erforderliche Bevollmächtigung
durch den Veranstalter und Inhaber des Hausrechts, den 1. FC Nürnberg, hatte?
Mit dieser Frage, wandte sich am 14.04.2022 der RSH-Anwalt an den Vorstand des FCN in Form eines Briefes. Zwei Wochen später erhielten wir Antwort: „Es ist dabei
unerheblich, ob das Dokument durch die Polizei oder den benannten Bereichsleiter des Ordnungsdienstes ausgefüllt bzw. ausgesprochen wird, da der 1. FC Nürnberg die Wahrnehmung seines Hausrechtes auf
beide Organisationen übertragen hat.“
Am 06.05.2022 hat sich der RSH-Anwalt nochmals mit einem Brief an den FCN gewendet mit der erneuten Nachfrage, welche Person als Bereichsleiter des Ordnungsdienstes
das Hausverbot nun ausgesprochen hat und ob diese Person vom Vorstand als Vertreter des FCN auch die erforderliche Bevollmächtigung hierfür erhalten hat. Insbesondere ergibt sich aus den
polizeilichen Unterlagen, dass der Polizei gerade nicht das Hausrecht übertragen und sie nicht zum Ausspruch von Hausverboten ermächtigt wurde.
Zwischenzeitlich schickt der FCN unserem Mitglied einen Antrag auf bundesweiten Stadionverbot. Die bevollmächtigte RSH einigt sich mit der FCN-Fanbetreuung auf das
Ableisten von 24 Sozialstunden in einem Tierheim statt bundesweiten Stadionverbot.
Das der FCN Fanbetreuung Ende Juli 2022 vorgelegte Hausverbot und die offenen Fragen konnten nicht beantwortet werden. Für die Fanbetreuung war das Schreiben des
Tageshausverbotes auch neu, zudem konnte auch die Unterschrift des Bereichsleiters nicht zugeordnet werden. Der hinzukommende neue Sicherheitsbeauftragte des FCN, glaubte sich an den Fall zu
erinnern, sprach von Schwierigkeiten und aggressiven Verhalten am Stadioneinlass. Die RSH argumentiert, dass dies nicht sein kann, denn das Mitglied wurde auf dem Weg zum Stadion festgenommen, auf
die Stadionwache gebracht und ist nach seiner Entlassung auf direkten Weg nach Hause gefahren. Wie soll das Mitglied dann am Stadioneingang aggressiv gewesen sein???
Einige Tage nach dem RSH-Besuch bei der Fanbetreuung erhielten wir von dieser folgende E-Mail: „Deine Fragen vor allem hinsichtlich des Tageshausverbotes haben
wir weitergeleitet, da es sich um ein laufendes Strafverfahren handelt, erhalten wir hierzu aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Informationen. Wir gehen davon aus, dass offene Fragen des
bevollmächtigten Anwaltes zeitnah beantwortet werden.“
Zeitnah heißt beim FCN was genau? Am 21. Oktober 2022 wird der dritte Anwaltsbrief mit der wiederkehrenden Frage an den FCN versendet. Auf diesen Brief wird
überhaupt nicht reagiert, so dass die RSH das Problem am 02.11.2022 im Fanbeirat vorbringt.
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Ekelhafte Doppelmoral - FCN zeigt 15-Jährigen an (Sun, 13 Nov 2022) Auszug aus der Vereinszeitung Ausgabe 1/2022 auf Seite 70:
„Wir wollen nicht nur eine feste Größe im deutschen Spitzensport sein, sondern auch der nachhaltigste Fußballclub der Welt – in ökologischer,
ökonomischer und sozialer Hinsicht.“
Nach dem Vorbereitungsspiel gegen Arsenal London sprang unser Mitglied Fred Bubka mit seinem Handy in der Hand über den Zaun der Nordkurve um ein Selfie mit seinem
Lieblingsspieler zu machen. Der 15-Jährige Bubka wurde jedoch vom Ordnungsdienst gehindert und der Polizei übergeben.
Der FCN stellte Strafantrag wegen Hausfriedensbruch, zudem will man den jungen Fan mit einem bundesweiten Stadionverbot (SV) belegen.
Nachdem der Antrag auf bundesweiten SV beim Mitglied eingetroffen war, informierte dieser die Rot-Schwarze Hilfe (RSH). Durch Bevollmächtigung des Mitgliedes
übernahmen wir die Anhörung beim FCN.
Die RSH regte an, kein SV zu vergeben, aus zweierlei Gründen: Das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch wurde zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft
eingestellt, zudem sei es in keinerlei Hinsicht für uns nachvollziehbar, dass der „sozialste Verein der Welt“ einen 15-Jährigen anzeige.
Ab diesem Zeitpunkt wird es nunmehr ekelhaft, denn nun zeigt es sich zum wiederholten Male, wie arrogant, selbstgefällig, uneinsichtig und planlos dieser Verein sich
gibt, wenn es darum geht Fehler einzugestehen bzw. zu korrigieren.
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Nichts angestellt - dann kann ja auch nichts passieren! Oder doch? (Sun, 28 Nov 2021) Am 07.10.2018 besuchte unser Mitglied Tom Tomate
(Name von der RSH geändert) das Spiel RB Leipzig gegen unseren Glubb. Soweit so unspektakulär. Denn welch langwieriges Nachspiel dieser Stadionbesuch in Leipzig für ihn haben würde, das erahnte Tom
zu diesem Zeitpunkt nicht mal im Ansatz.
Der Spuk ging los als er im Februar 2019 eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung im Briefkasten vorfand. Vermummt solle er sich haben und damit eine Straftat nach dem Sächsischen
Versammlungsgesetz begangen. Kann ja nichts passieren dachte er zunächst, schließlich hatte er sich nicht vermummt. Sein Bauchgefühl riet ihm allerdings nichtsdestotrotz anwaltliche Hilfe in Anspruch
zu nehmen. Und es sollte ihn nicht täuschen.
Der mandatierte RSH-Anwalt gab nach Akteneinsicht im Mai 2019 eine Stellungnahme ab, in der er die Einstellung des Ermittlungsverfahrens anregte und darauf hinwies, dass der Vorwurf an Tom
unzutreffend sei, da dieser sich schlicht nicht vermummt habe. Nunmehr werde sich das schon aufklären - so dachte man - schließlich gab es ja mehrere Videoaufnahmen vom Vorfall.
Zunächst tat sich allerdings eine für Tom quälend lange Zeit gar nichts. Erst auf Nachfrage seines Anwalts teilte die Staatsanwaltschaft im Dezember 2019 mit, dass die Ermittlungen noch
andauerten. Auf eine weitere Nachfrage im August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dann mit, dass das Verfahren nunmehr beim Amtsgericht Leipzig sei. Im November 2020 flatterte dann schließlich ein
Strafbefehl ins Haus. Nicht mehr nur Polizei und Staatsanwaltschaft, nunmehr war also offensichtlich auch das Gericht fälschlicherweise zu der Überzeugung gelangt, dass sich Tom vermummt habe. 900,00
€ Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten sollte er bezahlen.
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ZIS gibt rechtswidrig Daten weiter – Innenminister ignorieren seit Jahren Beanstandung der Datenschutzbeauftragten (Wed, 18 Aug 2021) Eine Beschwerde eines RSH-Mitglieds gegen die
Weitergabe seiner Daten durch die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) förderte nach rund acht Jahren Bearbeitungsdauer zutage: Die bei dem Landesamt für Zentrale polizeiliche Dienste des
Landes Nordrhein-Westfalen angesiedelte ZIS leitet rechtswidrig Daten an den DFB weiter und die Innenminister schauen tatenlos zu.
Was war passiert?
Am 19.03.2013 erteilte der Deutschen Fußball-Bund (DFB) dem RSH-Mitglied ein bundesweit wirksames Stadionverbot. Zur Begründung führte der DFB an, dass es nach der Bundesligabegegnung zwischen dem
1. FC Nürnberg und Borussia Mönchengladbach am 02.02.2013 auf einer bayerischen Rastanlage zu körperlichen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen gegenüber Anhängern der SpVgg Greuther Fürth
gekommen sei. Gegen den Betroffenen sei deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung und Verdachts des schweren Landfriedensbruchs eingeleitet worden.
Daraufhin fragte der zuständige RSH-Anwalt nach, wer diese Mitteilung an den DFB gemacht hatte. Der DFB antwortete, „dass uns die Sachverhaltsschilderung von der Zentralen Informationsstelle
Sporteinsätze - ansässig beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW - übermittelt wurde. Die einschlägigen Polizeigesetze der Länder lassen die Datenweitergabe ausdrücklich
zu.“
Dies sah allerdings das RSH-Mitglied ganz anders. Denn die Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sah sich offenkundig befugt, grundsätzlich dienstgeheime Informationen, die ihnen die
Nürnberger Polizei übermittelt hatte, an einen privaten Dritten – den DFB – zu übermitteln: Name, Anschrift und Mitteilungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
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FCN-Aufkleber geklebt – 2.243,50 EUR Schadenersatzforderung (Wed, 19 May 2021) Ein Polizeibeamter, der im Februar 2020 privat im
Markt Cadolzburg (CB) unterwegs ist, beobachtet zufälligerweise eine männliche Person, die anscheinend einen Aufkleber an die Stange eines Straßennamenschildes anbringt. Auf seinen weiteren Weg will
der Beamte zwei weitere Schilderpfosten entdeckt haben, die mit einem FCN-Aufkleber neu verziert wurden. Nach erfolgreicher Fahndung seiner im Dienst befindlichen Kollegen konnte der Übeltäter
gestellt werden und die Sache zur Anzeige gebracht werden.
Knapp einen Monat nach dem Vorfall stellte dann der erste Bürgermeister Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft (StA) stellt das Verfahren jedoch sechs Wochen nach der Tat gem.
§170 Abs. 2 StPO ein. Die Begründung: Der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt, da die Aufkleber ohne bleibende Schäden entfernt wurden. Das hatte der Markt den Ermittlungsbehörden so
mitgeteilt.
Doch dann kam die Überraschung: Ende Juli 2020 fordert der Markt CB eine Summe in Höhe von 2.243,50 EUR als Schadenersatz. Begründet wird der Rechnungsbetrag durch das Entfernen von Aufklebern und
Aufstellen von neuen Verkehrsschildern - 30,5 Stunden waren hierfür nötig so der Markt CB.
Nun muss ein RSH-Anwalt für unser Mitglied mandatiert werden, um diesen behördlichen Irrsinn zu stoppen. Während man sehnlichst auf die Akte wartet, sind die Mitarbeiter der Gemeinde nicht
untätig. Denn der Markt nimmt nun offenbar Kontakt zur StA auf und erklärt, dass ein Irrtum vorliege. Die Schilder hätten gar nicht mehr in den Ursprung hergestellt werden können; bei der Entfernung
der Aufkleber sei festgestellt worden, dass bleibende Schäden an den Schildern vorhanden sind und ein Austausch zwingend erforderlich gewesen sei.
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Frankfurt – Donezk: Polizeiübergriff wird geahndet (Sat, 24 Apr 2021)
Die elementare Arbeit einer Fanhilfe ist die Bearbeitung von Fällen, in denen Fans Opfer von Polizeigewalt werden. In der Regel kommen die Täter in Uniform ungestraft davon.
In ganz wenigen Fällen jedoch hat der aussichtslose Kampf gegen Polizeigewalt manchmal auch ein anderes Ergebnis vorzuweisen. Als ein Beispiel eines solchen Erfolges kann die Arbeit der
Fananwältin Waltraut Verleih, Fachanwältin für Strafrecht, aus Frankfurt am Main dienen.
Beim Euro-League-Heimspiel am 21.02.2019 gegen Schachtar Donezk wurde ein Frankfurter Fan durch die eingesetzte Polizeieinheit (BFE) schwer verletzt. Es handelt sich um den Vorfall an der Bande bei
Sekunde 37:
Die Bevollmächtigte des betroffenen Fans, Frau Rechtsanwältin Waltraut Verleih, hatte hierzu bereits im letzten Jahr zu diesem Vorfall berichtet:
Faszination Fankurve: Das Land Hessen wurde rechtskräftig verurteilt
Nunmehr gibt es erneut positive Neuigkeiten von diesem Vorfall zu berichten:
Neue Pressemitteilung von Rechtsanwältin W. Verleih:
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DNA-Entnahme wegen Aufkleber? (Fri, 26 Mar 2021) Im Oktober 2020 wurde ein RSH-Mitglied von
einer Polizeistreife beobachtet, weil es sich verdächtig nahe an einem Strom-/Telefonkasten aufhielt. Bei näherer Überprüfung wurde festgestellt, dass hier ein Aufkleber mit Fußballbezug angebracht
wurde, zusätzlich konnte das Haftpapier des Aufklebers als Spurenträger (!!) sichergestellt werden. Außerdem vermutet die Polizei, dass weitere drei Aufkleber an Verkehrszeichen und Mülleimer durch
unser Mitglied in gleicher Straße das Erscheinungsbild der Stadt verändert haben. Der entstandene Schaden belaufe sich auf 150,00 EUR, so der ermittelnde Polizeibeamte.
Nun beginnt das übliche Prozedere: Die Stadt wird durch die Polizei aufgefordert einen Strafantrag zu unterschreiben, was diese auch umgehend erledigt. Überraschend war nunmehr aber, dass der
eifrige Polizeibeamte nur einige Tage nach dem Vorfall, die richterliche Anordnung zur Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei der Staatsanwaltschaft anregte.
Tatsächlich findet diese Anregung auch einen befürwortenden Staatsanwalt, der einen Beschlussentwurf zur DNA-Entnahme dem Amtsgericht vorlegt. Der zuständige Richter schließt aus der vom
Polizeibeamten kreierten Schadenshöhe von 150,00 EUR, dass der/die Aufkleber schwer ablösbar sind, was wiederum erst den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Vorsichtiger ist der Richter jedoch
beim DNA-Beschluss, denn hier verfügt er, dass dem Beschuldigten zum vorgesehenen Entnahmebeschluss zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden soll.
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